A.K. Welter Das gutsherrlich-bäuerliche Rechtsverhältniß
in besonderer Beziehung auf die vormaligen Eigenhörigen, Erbpächter und Hofhörigen im früheren Hochstifte Münster und auf bäuerliche Grundbesitzer in anderen Gegenden Westfalens, in seinem Ursprunge, seiner Fortbildung und seinem jetzt bestehenden Zustande, nach den neueren preußischen Gesetzen vom 21. April 1825, deren Deklarationen und nach der Ablösungs-Ordnung vom 13. Juli 1829; ein Beitrag zur Lehre des deutschen Privatrechts
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